+++Maskenpflicht+++26.10.2020
Aufgrund der aktuellen Infektionszahlen gilt ab heute eine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in allen Gebäuden der DAA Rhein-Mosel - auch im Unterricht!
Aufgrund der aktuellen Infektionszahlen gilt ab heute eine generelle Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in allen Gebäuden der DAA Rhein-Mosel - auch im Unterricht!
Aufgrund der Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz sind alle unsere Standorte wieder (eingeschränkt) für den Betrieb geöffnet. Es gelten die üblichen Beschränkungen und Hygiene- & Schutzregeln zur Eindämmung des Infektionsrisikos. So besteht beispielweise eine Maskenpflicht. In den Eingangsbereichen werden Sie über die geltenden Hygiene- & Schutzregeln informiert.
Zum Schutz unserer Kunden*innen und Mitarbeiter*innen sind die Abstandsgebote unbedingt einzuhalten. Es kommt leider nach wie vor zu Einschränkungen des Präsenz-Kurs- und Lehrgangsangebotes. Wo sinnvoll und möglich bieten wir auch weiterhin eine alternative Durchführung unseres Kurs- und Lehrgangsangebotes an.
Sie interessieren sich für eine Weiterbildung oder Umschulung bei der DAA oder haben allgemeine Fragen? Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
Bleiben Sie gesund!
Ihr DAA Rhein-Mosel
Liebe Interessierte,
Sie möchten eine Weiterbildung oder Umschulung bei der DAA beginnen? Trotz Kontaktbeschränkungen ist eine Erstberatung zu unseren Bildungsangeboten telefonisch und per E-Mail sichergestellt. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!
In Absprache mit der Agentur für Arbeit und den Fachkundigen Stellen dürfen wir unsere Weiterbildungsangebote so umstellen, dass eine Betreuung ohne persönlichen Kontakt und mit alternativen Methoden möglich ist.
Die Vorbereitungen laufen: Ab April unterstützen wir die Weiterbildungsteilnehmer und Umschüler im virtuellen Klassenzimmer mit Fragestunden, Unterrichten und Prüfungsvorbereitungen. Die genauen Informationen erhalten Sie persönlich.
Aufgrund der Bekanntgabe der Bundesregierung und der Verordnungen der Länder über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) sind bundesweit alle Präsenzangebote der DAA zunächst bis auf Weiteres eingestellt.
Wir informieren Sie auf dieser Webseite und/oder auf den Webseiten Ihrer lokalen Standorte laufend darüber, wann der Betrieb in den DAA-Standorten wieder aufgenommen werden wird.
zur Webseite daa-rhein-mosel.deAufgrund der aktuellen Entwicklungen werden von Behörden und Institutionen stündlich neue Entscheidungen zur weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bekanntgegeben.
Wir informieren Sie auf dieser Webseite laufend darüber, wenn der Unterricht in DAA-Einrichtungen unterbrochen wird und - im Falle einer Aussetzung - der Betrieb in den einzelnen DAA-Standorten wieder aufgenommen werden kann.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre DAA vor Ort.
Wir folgen der dringenden Empfehlung des BAMF und unterbrechen die Integrations- und Berufssprachkurse für zunächst 14 Tage – bis 30.03.2020. Zur Information des BAMF
Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Excelliste mit FAQs herausgegeben, in der Fragen beantwortet werden, die sicherlich einige von Ihnen gerne beantwortet haben wollen:
U. a. "Muss ich weiter an der Maßnahme teilnehmen, wenn der Kindergarten/die Schule meines Kindes geschlossen hat?“ • "Laufen die Maßnahmen überhaupt weiter?" • "Bekomme ich weiterhin mein Übergangsgeld, auch bei einer Schließung?"
Auf der Webseite ganz unten auf FAQ klicken:
zur Webseite der BundesagenturDie Symptome ähneln denen einer Erkältung, also etwa Kratzen im Hals und erhöhte Temperatur, allgemeines Unwohlsein. Zum Teil treten Durchfälle auf. Schnupfen wird vergleichsweise eher selten beobachtet. Bei schweren Verläufen mit massiver Virusvermehrung in den unteren Atemwegen kann Atemnot auftreten.
Regelmäßiges gründliches Händewaschen mit Seife, möglichst mehr als 1,50 Meter Abstand halten von Infizierten oder möglicherweise Infizierten, Vermeiden des Berührens von Mund, Nase und Augen mit den Händen gelten als wichtigste und effektivste Vorkehrungen (beachten Sie bitte auch die Aushänge am Standort!).
→ Informieren Sie die DAA
Teilnehmer*innen müssen zwingend mit der DAA Rücksprache halten und dürfen nicht einfach so zuhause bleiben. Im Fall, dass Sie Kontakt zu Infizierten/möglichen Infizierten hatten, informieren Sie bitte zunächst telefonisch Ihren zuständigen DAA-Standort vor Ort.
Die DAA wird dann das weitere Vorgehen im Einzelfall mit Ihnen, dem jeweiligen Kostenträger (bspw. Agentur für Arbeit, Jobcenter, BAMF) und den Gesundheitsbehörden klären.
In jedem Fall ist ein Nachweis für eventuelle Abwesenheits-/Fehlzeiten erforderlich (bspw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder behördliche Anordnung). Nur so können Fehlzeiten und ggf. Gehaltszahlungen verwaltet werden und weiterlaufen.
Weiterhin sollten Sie Vorkehrungen treffen, andere vor einer möglichen Übertragung zu schützen. Dazu gehört auch, möglichst nicht die DAA-Standorte und/oder Hausarztpraxis aufzusuchen und sich dort inmitten anderer Teilnehmer*innen / Wartenden aufzuhalten. Für ärztlichen Rat wird empfohlen, die Hausarztpraxis zuvor anzurufen und die Situation mit Arzt, Ärztin oder Personal zu besprechen und sich hinsichtlich des weiteren Vorgehens beraten zu lassen. Daneben können Sie sich auch an das für Ihre Region zuständige Gesundheitsamt wenden. Auch das Robert Koch-Institut bietet als Hilfe ein Online-Tool an, in dem über die Postleitzahl deutschlandweit lokale und regionale Ansprechstellen aufgeführt werden.
https://tools.rki.de/PLZTool/
In diesem Fall sollten Sie unbedingt Rücksprache mit den Behörden (insbesondere Gesundheitsamt) und der DAA halten. Neben der eigenen Genesung sollten Sie darauf achten, dass Sie einen schriftlichen Nachweis über die Erkrankung erhalten (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, vorzugsweise ein Beschäftigungsverbot nach § 31 IfSG). Auf keinen Fall dürften Sie weiter in der Öffentlichkeit unterwegs sein / an DAA-Bildungsmaßnahmen teilnehmen.
Wenn es sich um eine behördliche Anordnung handelt und alle Mitarbeiter*innen und Teilnehmer*innen unter Quarantäne gestellt werden, können Sie vor Ort nicht mehr teilnehmen. Wenn ein behördliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, sind die Fehlzeiten selbstverständlich entschuldigt (Zahlungen erfolgen weiter). Bitte informieren Sie sich in diesem Fall regelmäßig darüber, wann Ihr DAA-Standort wieder öffnen wird.
Diese Information erfolgt regional unterschiedlich, bspw. über lokale Websites / SMS / Telefon. Der konkrete Kommunikationsweg wird Ihnen vor Ort entsprechend mitgeteilt werden.
Allgemeine Informationen zum Thema Coronavirus erhalten Sie hier:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html